Unsere Statuten
Unsere Mitglieder streben die höchstmögliche Qualität einer Hörsystemanpassung sowie Nachsorge bei Kindern an. Das Wohl der höreingeschränkten Kindern sowie Jugendlichen steht bei unseren Mitgliedern im Zentrum. Unsere Mitglieder garantieren, dass ihre Arbeit fachlich korrekt und von dazu befugten Fachpersonen ausgeführt wird.
Name, Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «Schweizerischer Pädakustikerverband» (nachfolgend Verein genannt) besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2
Der Verein bezweckt
- seine Mitglieder fortzubilden,
- einen Wissensaustausch zwischen Pädakustikern sowie mit verwandten Berufen zu ermöglichen und zu fördern,
- die ideellen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren,
- die Mitglieder gegen Aussen – insbesondere gegenüber Behörden und betroffenen Eltern – zu vertreten und
- die Zusammenarbeit mit verwandten Berufsverbänden aufrechtzuerhalten.
Der Verein verfolgt kein Erwerbszweck.
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in 8032 Zürich. Der Sitz kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit verlegt werden. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisionsstelle (fakultativ).
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecken haben und die Bedingungen in Art. 7 für die jeweilige Art der Mitgliedschaft erfüllen.
Art. 7
Als Mitglieder können in den Verein aufgenommen werden:
- Aktivmitglieder
Natürliche Personen die über eine in der Schweiz sowie Lichtenstein anerkannte Zusatzausbildung zum Pädakustiker verfügen und aktuell in der Schweiz oder Lichtenstein in der Hörgeräteanpassung tätig sind. - Passivmitglieder
Natürliche Personen die in einem berufsverwandten Bereich arbeiten oder gearbeitet haben sowie nicht mehr berufstätige oder nicht in der Schweiz oder Lichtenstein berufstätige Mitglieder gemäss Art. 7 a.
Art. 8
Beitrittsgesuche sind an der Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Todesfall
Der Austritt muss an den Vorstand gerichtet werden und kann nur auf die nächste Mitgliederversammlung, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, erfolgen. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr muss jedoch bezahlt werden.
Der Ausschluss kann gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Entscheid bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
Bei einem Todesfall erlischt die Mitgliedschaft sofort und offene Mitgliederbeiträge müssen nicht bezahlt werden.
Ausgetretene, ausgeschlossene oder verstobene Mitglieder haben weder Anspruch auf das Vermögen des Vereins noch auf die Rückerstattung geleisteter Beiträge.
Mitgliederversammlung
Art. 10
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
Art. 11
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Verabschiedung und Änderung der Statuten;
- Wahl des Präsidenten;
- Wahl der Vorstandsmitglieder;
- Entscheid über die Durchführung der Revision und Wahl der Revisionsstelle;
- Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
- Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung;
- Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen.
Art. 13
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit kann die leitende Person den Stichentscheid geben oder eine geheime Abstimmung anordnen.
Für Statutenänderungen wird eine Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten benötigt.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder nach Art. 7. Jedes anwesende Mitglied hat Rederecht und verfügt über jeweils eine Stimme.
Art. 15
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 16
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 17
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst:
- den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
- den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
- die Berichte des Kassiers und der Revisionsstelle;
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- andere Vorschläge.
Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur beschlossen werden, wenn drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung zustimmt.
Art. 18
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Mitgliederversammlung aufnehmen.
Art. 19
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden statt.
Vorstand
Art. 20
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand eine Entschädigung zusprechen.
Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich.
Art. 22
Die rechtsverbindliche Unterschrift in allen Belangen führt für die Vereinigung der Präsident.
Art. 23
Die Aufgaben des Vorstands sind:
- Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
- Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen;
- Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
- Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
Art. 24
Der Vorstand, resp. der Kassier, ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Revisionsstelle
Art. 25
Der Verein verzichtet auf eine jährliche Revision. Die Mitgliederversammlung kann mit einfachem Mehr entscheiden, dass im nächsten Jahr eine Revision durchgeführt wird und wählt darauffolgend die Revisionsstelle, welche die Aufgabe hat, die jährliche Rechnung zu überprüfen.
Auflösung
Art. 26
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Die vorliegenden, revidierten Statuten sind von der Mitgliederversammlung vom 6. Juli 2018 angenommen worden und mit gleichem Datum in Kraft getreten.